Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg

Weiteres

Login für Redakteure

Masterarbeit

Im Folgenden finden Sie die notwendigen Informationen für die Masterarbeit nach den bishergigen Vorgaben sowie die ab dem Sommersemester 2025 geltenden Voragaben zur Masterarbeit für die akkreditierten Masterstudiengänge Medizin-Ethik-Recht 60LP und Medizin-Ethik-Recht 120LP.

Vorgaben zur Masterarbeit für den bishergigen Masterstudiengang MER

(1) Eine Master-Arbeit ist obligatorisch und bildet ein eigenes Modul im Umfang von 15 Leistungspunkten (§ 20 Abs. 3 ABStPOBM).

(2) Zur Master-Arbeit zugelassen wird nur, wer Module mit mindestens 40 Leistungspunkten im Master-Studiengang "Medizin-Ethik-Recht" 120 LP bzw. 20 Leistungspunkten im Master-Studiengang "Medizin-Ethik-Recht" 60 LP erfolgreich absolviert hat (§ 20 Abs. 6 ABStPOBM) und im Studiengang immatrikuliert ist.

(3) Das Thema der Master-Arbeit wird in der Regel ab Beginn des vierten für "Medizin-Ethik-Recht" 120 LP bzw. zweiten Semesters für "Medizin-Ethik-Recht" 60 LP selbst gewählt und von einer durch den Studien- und Prüfungsausschuss  bestellten Prüferin oder eines Prüfers betreut (§ 20 Abs. 7 ABStPOBM).  Die Prüfer werden von den Studenten selbst gewählt und angesprochen.  Thema, Ausgabe und Rückgabezeitpunkt sind nach § 20 Abs. 1 ABStPOBM  aktenkundig zu machen.

(4) Die Master-Arbeit  ist zusammen mit dem „Begleitschein zur Masterarbeit“ innerhalb einer  Frist von sechs Monaten bzw. einem Semester bei der betreuenden Prüferin  bzw. dem betreuenden Prüfer einzureichen. Thema, Ausgabe- und  Rückgabezeitpunkt werden aktenkundig gemacht.

(5) Die Master-Arbeit  ist in deutscher Sprache zu verfassen. Die Ergebnisse der Arbeit sind in  Thesen zusammenzufassen. Der Umfang der Arbeit beträgt maximal 80.000  Textzeichen (ohne Fußnoten sowie Inhalts- und Literaturverzeichnis).

80.000 Textzeichen (inklusive Leerzeichen) entsprechen 50 Seiten bei Schrift Arial 12, 1,5- zeilig, Korrekturrand links 7 cm, Fußnoten Arial 10.

(6) Wird die  Rückgabefrist ohne triftige Gründe versäumt, gilt die Master-Arbeit als  nicht bestanden und wird mit 0 Punkten bewertet. Für besondere Verfahren  bei Erkrankung, Mutterschutz und Elternzeit gelten die §§ 19 und  20 Abs. 12 ABStPOBM. Der Studien- und Prüfungsausschuss entscheidet im  pflichtgemäßen Ermessen, ob anstelle einer Verlängerung der Abgabefrist  ein neues Thema ausgegeben wird.

(7) Die Master-Arbeit  wird von zwei Gutachterinnen/Gutachtern bewertet, die vom Studien- und  Prüfungsausschuss, bzw. nach o.g. Absprache bestellt werden.

(8) Die Gutachten sind  in der Regel nacheinander in jeweils vier Wochen nach Zustellung der  Abschlussarbeit an die Gutachterinnen/Gutachter beim Prüfungsausschuss  einzureichen.

(9) Die Punktzahl der  Master-Arbeit wird aus dem arithmetischen Mittelwert der beiden  Bewertungen gebildet. Bei Abweichungen der Bewertungen bis zu vier  Punkten gilt § 20 Abs. 11 ABStPOBM.

(10) Bei Krankheit gilt § 20 Abs. 12 ABStPOBM.

(11) Eine nicht  bestandene Master-Arbeit kann einmal wiederholt werden. Dabei ist ein  neues Thema zu stellen. Eine zweite Wiederholung ist ausgeschlossen.  Eine Wiederholung zur Notenverbesserung ist nicht möglich.

Vorgaben zur Erstellung einer Masterarbeit für den neu akkreditierten Studiengang MER (ab SoSe 2025)

Im Rahmen der Akkreditierung des Master-Studiengangs MER, änderte sich auch die Studien- und Prüfungsordnung und somit die Vorgaben zur Erstellung der Masterarbeit. Sie finden nachfolgend die wichtigsten Informationen für den Masterstudiengang MER 60LP sowie den Masterstudiengang MER 120LP.

Masterstudiengang Medizin-Ethik-Recht 60 LP

(1) Das Abschlussmodul ist im weiterbildenden Masterstudiengang MER 60LP obligatiorisch und umfasst 20 Leistungspunkte. Modulleistung ist die Masterarbeit.

(2) Zum Abschlussmodul wird zugelassen, wer im weiterbildenden Masterstudiengang MER 60LP eingeschrieben ist und erfolgreiche Studien- und Prüfungsleistungen im Umfang von mindestens 20 LP nachweist.

(3) Das Thema der Masterarbeit kann durch folgende Personen, die einer der am Interdisziplinären Wissenschaftlichen Zetnrum Medizin-Ethik-Recht beteiligten Fakultäten der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg angehören, gestellt werden:

a. Professorinnen und Professoren

b. Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren

c. Honorarprofessorinnen und Juniorprofessoren

d. Privatdozentinnen und Privatdozenten

e. Außerplanmäßige Professorinnen und außerplanmäßige Professoren

[...]

(5) Vor der Themenstellung sollen die Studierenden selbständig Kontakt mit dem oder der gewünschten Betreuerin oder Betreuer aufnehmen und die Einzelheiten der Masterarbeit und Themenstellung besprechen. Gehört die Betreuerin oder Betreuer nicht dem in Absatz 3 oder 4 genannten Personenkreis an, nehmen die Studierenden in Absprache mit der Betreuerin oder dem Betreuer Kontakt zu derjenigen Person auf, die das Thema stellen soll. Anschließend erfolgt die Anmeldung der Masterarbeit beim Studien- und Prüfungsausschuss auf dem vorgesehenen Formular unter Beifügung der Nachweise für die Voraussetzungen nach Absatz 2. Nach Anmeldung der Masterarbeit übermittelt die themenstellende Person das Thema der Masterarbeit an den Studien- und Prüfungsausschuss. Das Thema wird nach der Bestätigung durch den Studien- und Prüfungsausschuss durch dessen Vorsitzende oder Vorsitzenden oder ein anderes beauftragtes Mitglied ausgegeben.

(6) Die Mastararbeit ist innerhalb der Frist von sechs Monaten beim Studien- und Prüfungsausschuss in einer schriftlichen, gebundenen Ausfertigung und zusätzlich in elektronischer Form einzureichen. Bei Divergenzen ist die schriftliche Ausfertigung maßgeblich.

(7) Die Arbeit ist in deutscher Sprache zu verfassen. In begründeten Fällen kann der Studien- und Prüfungsausschuss im Einvernehmen mit den zu bestellenden Gutachtern die Abfassung in englischer Sprache zulassen, wenn die wesentlichen Ergebnisse der Arbeit zusätzlich in deutscher Sprache zusammengefasst werden. Der Umfang der Arbeit beträgt maximal 80.000 Textzeichen; Inhalts-, Literatur- oder sonstige Verzeichnisse sowie Fußnoten oder Anhänge sind von der Zeichenzählung ausgenommen. § 11 Absatz 5 gilt entsprechend.

[...]

Hier finden Sie weitergehende Informationen zur Studien- und Prüfungsordnung des Masterstudiengangs Medizin-Ethik-Recht 60 LP.

Masterstudiengang Medizin-Ethik-Recht 120LP

(1) Das Abschlussmodul ist im Masterstudiengang Medizin-Ethik-Recht 120 LP obligatorisch und umfasst 20 Leistungspunkte. Modulleistung ist die Masterarbeit.

(2) Zum Abschlussmodul wird zugelassen, wer im Masterstudiengang Medizin-Ethik-Recht eingeschrieben ist und erfolgreiche Studien- und Prüfungsleistung im Umfang von mindestens 40 LP nachweist.

(3) Das Thema der Masterarbeit kann druch folgende Personen, die einer der am Interdisziplinären Wissenschaftlichen Zentrum Medizin-Ethik-Recht beteiligten Fakultät der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg angehören, gestellt werden:

a. Professorinnen und Professoren

b. Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren

c. Honorarprofessorinnen und Honorarprofessoren

d. Privatdozentinnen und Privatdozenten

c. Außerplanmäßige Professorinnen und außerplanmäißge Professoren

[...]

(5) Vor der Themenstellung sollen die Studierende selbständig Kontakt mit dem oder der gewünschten Betreuerin oder Betreuer aufnehmen und die Einzelheiten der Masterarbeit und der Themenstellung besprechen. Gehört die Betreuerin oder der Betreuer nicht dem in Absatz 3 oder 4 genannten Personenkreis an, nehmen die Studierenden in Absprache mit der Betreuerin oder dem Betreuer Kontakt zu derjenigen Person auf, die das Thema stellen soll. Anschließend erfolgt die Anmeldung der Masterarbeit beim Studien- und Prüfungsausschuss auf dem vorgesehenen Formular und unter Beifügung der Nachweise für die Voraussetzungen nach Absatz 2. Nach Anmeldung der Masterarbeit übermittelt die themenstellende Person das Thema der Masterarbeit an den Studien- und Prüfungsausschuss. Das Thema wird nach Bestätigung durch den Studien- und Prüfungsausschuss durch dessen Vorsitzende oder Vorsitzenden oder ein anderes beauftragtes Mitglied ausgegeben.

(6) Die Masterarbeit ist innerhalb einer Frist von sechs Monaten beim Studien- und Prüfungsausschuss in einer schriftlichen, gebundenen Ausgabe und zusätzlich in elektronischer Form einzureichen. Bei Divergenzen ist die schriftliche Ausfertigung maßgeblich.

(7) Die Arbeit ist in deutscher Sprache zu verfassen. In begründeter Einzelfällen kann der Studien- und Prüfungsausschuss im Einvernehmen mit den zu bestellenden Gutachtern die Abfassung in englischer Sprache zulassen, wenn die wesentlichen Ergebnisse der Arbeit zusätzlich in deutscher Sprache zusammengefasst werden. Der Umfang der Arbeit beträgt maximal 80.000 Textzeichen; Inhalts-, Literatur- oder sonstige Verzeichnisse sowie Fußnoten oder Anhänge sind von der Zeichenzählung ausgenommen. § 11 Absatz 5 gilt entsprechend.

[...]

Hier finden Sie weitergehende Informationen zur Studien- und Prüfungsordnung des Masterstudiengangs Medizin-Ethik-Recht 120 LP.

Hinweise:

Das Thema, welches sich mit interdisziplinären Fragestellungen aus dem Feld Medizin-Ethik-Recht beschäftigen soll, kann selbst gewählt werden.

Bitte sprechen Sie das Thema mit einem der Direktoren des Zentrums oder einem Hochschullehrer der Universität ab, die die Betreuung und Begutachtung der Arbeit übernehmen.

Wenn die Betreuung der Arbeit nicht von einem der Direktoren übernommen wird, stellen Sie bitte im Vorfeld einen Antrag bei dem Geschäftsführenden Direktor des IWZ Medizin-Ethik-Recht, Herrn Professor Rosenau. E wird entscheiden, ob Thema und Gutachter/ Betreuer (möglichst ein Hochschullehrer) zugelassen werden können. Bei positiver Entscheidung bekommen Sie ein schriftliches Einverständnis.

Die Anmeldung zur Masterarbeit muss durch den ersten Betreuer unterschrieben werden.

Der Antrag mit den geforderten Nachweisen ist vor Beginn der Bearbeitungszeit im MER einzureichen. Dort wird der Beginn der Bearbeitung aktenkundig gemacht.

Die Masterarbeit ist innerhalb von sechs Monaten bzw. einem Semester im MER einzureichen. Bitte legen Sie der Arbeit den "Begleitschein zur Masterarbeit" bei.

Vom Zentrum wird die Arbeit an die Gutachter/ Betreuer weitergeleitet. Die Arbeit wird durch 2 Hochschullehrer bewertet. Bei der Abgabe der Arbeit muss der Teilnehmer des Studiengangs immatrikuliert sein.

Wenn bei der Abgabe der Arbeit auch alle weiteren Leistungen erbracht sind, können Sie sich ohne das Ergebnis der Gutachten abzuwarten, exmatrikulieren.

Die Bewertung der Arbeit erscheint nach Eingang beider Gutachten im Löwenportal.

Vielleicht besprechen Sie sich im Vorfeld auch mit dem Zweitgutachter. Diesen können Sie dann ebenfalls auf dem Formular angeben und seine Unterschrift einholen.

WICHTIGER HINWEIS

Bitte reichen Sie sowohl ein gebundenes Exemplar der Masterarbeit als auch den Begleitschein zur Masterarbeit einfach im Zentrum Medizin-Ethik-Recht ein.

Senden Sie bitte ebenfalls die elektronische Fassung der Masterarbeit im PDF-Format an:

Hier befindet sich das Anmeldungsformular für die Masterarbeit
Anmeldeformular Masterarbeit MER.pdf (342,7 KB)  vom 24.11.2022

Hier befindet sich der Begleitschein zur Masterarbeit
Begleitschein_Masterarbeit.pdf (345,9 KB)  vom 24.11.2022

Musterdeckblatt für die Masterarbeit

Wir weisen ausdrücklich darauf hin, dass auf dem Deckblatt der Masterarbeit bitte der Berufsabschluss/erste Studienabschluss zu vermerken ist.
Deckblatt Masterarbeit - MER (StandJanuar 2023).docx (76,4 KB)  vom 13.01.2023

Eckpunkte für Wissenschaftliches Arbeiten
Eckpunkte wiss. Arbeitens_Studiendekan.pdf (80,4 KB)  vom 19.10.2017


Bergmann_Sturm_Zitierempfehlungen_Version_6.40.pdf (173,8 KB)  vom 19.10.2017


Zitierhinweise Prof. Rosenau.pdf (117,6 KB)  vom 04.06.2018

Hier finden Sie zur beispielhaften Veranschaulichung einige Themen bereits ausgefertigter Masterarbeiten des Studiengangs Medizin – Ethik – Recht
Themen der Masterarbeiten (Stand Juni 2022).pdf (214,6 KB)  vom 16.06.2022

Zum Seitenanfang