Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg

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Satzung des Zentrums

Satzung des Interdisziplinären Zentrums "Medizin-Ethik-Recht" (IWZ MER)
an der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg

§ 1 Rechtsstatus

Das Interdisziplinäre Zentrum Medizin-Ethik-Recht (IWZ MER) ist eine zentrale wissenschaftliche Einrichtung der Martin-Luther-Universität, die unter der Verantwortung des Rektorates steht.

§ 2 Aufgaben

Das IWZ MER bildet eine Plattform, von der aus ethische Fragen biomedizinischer Forschung in interdisziplinärer und anwendungsorientierter Perspektive aufgenommen werden.
Es soll insbesondere:

  • eine Kommunikationsaufgabe in der Martin-Luther-Universität selbst wahrnehmen und bestehende Ansätze zu interdisziplinärer Arbeit in Forschung und Lehre verbinden,
  • an der Klärung in der Öffentlichkeit kontrovers diskutierter medizinethischer Fragen mitwirken;
    die Kooperation mit vorhandenen Einrichtungen und Institutionen im In- und Ausland in Wissenschaft und Gesellschaft fördern,
  • fachliche und organisatorische Voraussetzungen für die Ausbildung des wissenschaftlichen Nachwuchses bieten,
  • interdisziplinäre und international vergleichende Forschungsvorhaben fördern.

§ 3 Direktorium

(1) Das Zentrum wird durch ein Direktorium geleitet, das aus dem/der geschäftsführenden Direktor/Direktorin und mindestens sechs weiteren fachlich einschlägig ausgewiesenen Professorinnen oder Professoren der Martin-Luther-Universität besteht. Dem Direktorium gehören Vertreterinnen und Vertreter verschiedener Fachgebiete an. Des weiteren können der/die Vorsitzende des Forschungsausschusses der Medizinischen Fakultät und der Studiendekan/die Studiendekanin kooptiert werden.

(2) Das Direktorium wird vom Rektorat für eine Amtszeit von 5 Jahren auf Vorschlag der Mitglieder des IWZ MER bestellt.

(3) Die hauptberuflich am Zentrum tätigen wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter wählen aus ihrer Mitte eine Vertreterin/einen Vertreter, der an den Sitzungen des Direktoriums mit beratender Stimme teilnimmt.

(4) Das Direktorium kann weitere sachverständige Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler zu seinen Sitzungen beiziehen.

(5) Das Direktorium entscheidet über die Verwendung der dem IWZ MER zugewiesenen Personal- und Sachmittel.  
Es hat insbesondere die Aufgaben:

  • das wissenschaftliche Programm des Zentrums zu gestalten und umzusetzen sowie Drittmittel einzuwerben;
  • ein Curriculum für einen interdisziplinären Studiengang Medizin-Ethik-Recht zu entwickeln;
  • Forschungsprojekte anzuregen und durchzuführen;
  • die Ergebnisse der Arbeit einer breiten Öffentlichkeit zu vermitteln

§ 4 Die geschäftsführende Direktorin / Der geschäftsführende Direktor

(1) Die geschäftsführende Direktorin / Der geschäftsführende Direktor wird vom Rektorat auf Vorschlag des Direktoriums aus der Reihe der dem Direktorium angehörenden Professorinnen und Professoren in der Regel für die Dauer von zwei bis fünf Jahren bestellt.

(2) Die geschäftsführende Direktorin / Der geschäftsführende Direktor führt die laufenden Geschäfte des IWZ MER, beruft das Direktorium ein und vollzieht dessen Beschlüsse. Sie/Er ist Vorgesetzte(r) der im IWZ MER hauptberuflich tätigen wissenschaftlichen und nichtwissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter.

§ 5 Mitglieder

(1) Mitglieder des IWZ MER sind:

  1. die Angehörigen des Direktoriums
  2. die im IWZ MER hauptberuflich tätigen Personen
  3. die Professorinnen und Professoren, Privatdozentinnen und Privatdozenten und wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die Arbeits- und Forschungsaufgaben für das Zentrum ausüben.

(2) Das Direktorium kann im Benehmen mit dem Rektorat Mitglieder bestellen, die das wissenschaftliche Spektrum des IWZ MER erweitern und vertiefen.

§ 6 Mitgliederversammlung

(1) Der/Die geschäftsführende Direktor/Direktorin beruft bei Bedarf, jedoch mindestens einmal im Semester, eine Mitgliederversammlung ein. Auf Beschluss des Direktoriums oder auf Antrag von mindestens einem Viertel der Mitglieder des Zentrums ist eine Mitgliederversammlung einzuberufen.

(2) Die Mitgliederversammlung kann alle grundsätzlich den Geschäftsbereich des Zentrums berührenden Fragen erörtern und Empfehlungen an das Direktorium aussprechen.

(3) Der/Die geschäftsführende Direktor/Direktorin führt mit den Mitgliedern einen regelmäßigen Informations- und Erfahrungsaustausch durch.

§ 7 Wissenschaftlicher Beirat

(1) Das Direktorium wird durch einen wissenschaftlichen Beirat unterstützt, der das IWZ MER bei der Entwicklung der Arbeits- und Forschungsaufgaben unterstützt.

(2) Der wissenschaftliche Beirat besteht aus mindestens sechs Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftlern, die in den Arbeits- und Forschungsschwerpunkten des IWZ MER ausgewiesen sind. Zumindest zwei Mitglieder sollen nicht von der Universität Halle kommen. Die Mitglieder des Beirats werden auf Vorschlag des Direktoriums vom Rektorat für die Dauer von fünf Jahren bestellt.

(3) Der/Die Vorsitzende des wissenschaftlichen Beirats wird aus dem Kreis der Beiratsmitglieder gewählt.

§ 8 Evaluierung

(1) Nach vier Jahren erfolgt eine Evaluierung des IWZ MER durch eine externe Gutachtergruppe. Die Gutachtergruppe wird vom Rektorat im Einvernehmen mit dem Direktorium bestellt.

(2) Der Bericht der Gutachtergruppe wird dem akademischen Senat der Universität vorgelegt.

§ 9 Inkrafttreten

Die Satzung tritt am Tage nach der Veröffentlichung im Amtsblatt der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg in Kraft.

Halle (Saale), 12. Juli 2001

Prof. Dr. Wilfried Grecksch
Rektor

Vom Akademischen Senat am 11.07.2001 beschlossen.

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